Blog · ca. 5 Minuten · July 23, 2026
Baumangel oder falsches Lüften? Bei Schimmel in der Mietwohnung ist die Beweislast klar verteilt. Was Vermieter und Mieter wissen sollten – und welche Rolle das Gutachten spielt.

Bei Schimmel in einer Mietwohnung steht fast immer dieselbe Frage im Raum: Liegt es am Gebäude oder am Verhalten der Bewohner? Weil beide Seiten die Situation naturgemäß unterschiedlich sehen, kommt es entscheidend darauf an, wer was nachweisen muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung wird die Beweislast nach Verantwortungsbereichen verteilt. Zeigt sich in der Wohnung Schimmel, muss zunächst der Vermieter darlegen und beweisen, dass die Ursache nicht im Gebäude liegt – also kein Baumangel wie eine Wärmebrücke, eine undichte Stelle oder aufsteigende Feuchte vorliegt. Erst wenn ihm das gelingt, muss der Mieter darlegen, dass er ausreichend geheizt und gelüftet hat.
Der Bundesgerichtshof hat 2018 klargestellt, dass eine Wohnung nicht allein deshalb mangelhaft ist, weil sie Wärmebrücken aufweist, die zur Bauzeit den damaligen Standards entsprachen. Die bloße Gefahr einer Schimmelbildung rechtfertigt danach keine Mietminderung. Gleichzeitig darf vom Mieter nur ein zumutbares Heiz- und Lüftungsverhalten verlangt werden. Wo genau diese Grenze im Einzelfall verläuft, hängt von der Wohnung ab.
Früh dokumentieren, den Schaden schriftlich anzeigen und nicht eigenmächtig überstreichen. Wie Mieter richtig dokumentieren, beschreibt der Beitrag Schimmel dokumentieren: So gehen Mieter richtig vor. Grundsätzliches zur Kostenfrage lesen Sie im Beitrag Schimmel in der Mietwohnung: Wer zahlt, wer haftet.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
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