Blog · ca. 5 Minuten · August 17, 2026
Der Balkon gehört zur Wohnung – die Kosten der Sanierung tragen trotzdem oft alle Eigentümer. Was zum Gemeinschaftseigentum zählt und wie die Kosten verteilt werden können.

Kaum ein Thema sorgt in Eigentümerversammlungen so zuverlässig für Diskussionen wie die Balkonsanierung. Wer nur eine Erdgeschosswohnung ohne Balkon besitzt, sieht oft nicht ein, warum er mitzahlen soll. Die Antwort liegt in der Frage, was am Balkon wem gehört.
Die tragenden und konstruktiven Teile eines Balkons gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum – auch wenn nur ein Eigentümer den Balkon nutzt. Dazu zählen typischerweise:
Dem Sondereigentum können allenfalls Teile wie der Oberbelag oder der Innenanstrich zugeordnet sein, wenn die Teilungserklärung das so regelt. Maßgeblich ist immer die konkrete Teilungserklärung.
Ohne abweichende Regelung werden Erhaltungskosten am Gemeinschaftseigentum nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer verteilt. Seit der WEG-Reform können die Eigentümer aber für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten per Beschluss eine andere Verteilung festlegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Denkbar ist zum Beispiel, die Balkonkosten nur auf die Eigentümer mit Balkon umzulegen.
Worauf es beim Beschluss selbst ankommt, lesen Sie im Beitrag Sanierungsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Typische Schadensursachen erklärt der Beitrag Undichter Balkon: Die drei häufigsten Ursachen. Mehr auf unserer Seite zur Balkonsanierung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
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