Balkon & Tiefgarage

Balkonsanierung in der WEG: Wer zahlt was?

Blog · ca. 5 Minuten · August 17, 2026

Der Balkon gehört zur Wohnung – die Kosten der Sanierung tragen trotzdem oft alle Eigentümer. Was zum Gemeinschaftseigentum zählt und wie die Kosten verteilt werden können.

Kaum ein Thema sorgt in Eigentümerversammlungen so zuverlässig für Diskussionen wie die Balkonsanierung. Wer nur eine Erdgeschosswohnung ohne Balkon besitzt, sieht oft nicht ein, warum er mitzahlen soll. Die Antwort liegt in der Frage, was am Balkon wem gehört.

Was am Balkon Gemeinschaftseigentum ist

Die tragenden und konstruktiven Teile eines Balkons gehören in der Regel zum Gemeinschaftseigentum – auch wenn nur ein Eigentümer den Balkon nutzt. Dazu zählen typischerweise:

  • Balkonplatte und Tragkonstruktion — einschließlich der Anbindung an das Gebäude.
  • Abdichtung — sie schützt die Bausubstanz und damit das gemeinschaftliche Gebäude.
  • Brüstungen und Geländer — sie prägen die äußere Gestalt des Hauses.
  • Entwässerung — Rinnen, Abläufe und Anschlüsse.

Dem Sondereigentum können allenfalls Teile wie der Oberbelag oder der Innenanstrich zugeordnet sein, wenn die Teilungserklärung das so regelt. Maßgeblich ist immer die konkrete Teilungserklärung.

Die Kostenverteilung

Ohne abweichende Regelung werden Erhaltungskosten am Gemeinschaftseigentum nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer verteilt. Seit der WEG-Reform können die Eigentümer aber für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten per Beschluss eine andere Verteilung festlegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). Denkbar ist zum Beispiel, die Balkonkosten nur auf die Eigentümer mit Balkon umzulegen.

Warum das Gutachten vor dem Beschluss kommt

  • Ursache klären — Liegt der Schaden an der Abdichtung, an der Entwässerung, an der Betonplatte oder am Belag? Davon hängt ab, welches Eigentum betroffen ist.
  • Umfang festlegen — Muss nur der Belag erneuert werden oder ist die Standsicherheit berührt?
  • Vergleichbare Angebote — Ein klar beschriebener Sanierungsumfang macht Angebote verschiedener Firmen erst vergleichbar.

Worauf es beim Beschluss selbst ankommt, lesen Sie im Beitrag Sanierungsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Typische Schadensursachen erklärt der Beitrag Undichter Balkon: Die drei häufigsten Ursachen. Mehr auf unserer Seite zur Balkonsanierung.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen fachlichen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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